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Kaba AG - Sicherheitstechnik, Schliessanlagen, Zutrittskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kaba AG Safes + Vaults 

Geschäftsbedingungen der Kaba AG, Safes + Vaults, Rümlang (nachfolgend „Kaba“)   

1. Allgemeines
1.1  Mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Besteller ist der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen. Angebote, die keine  Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung erwähnt werden.  Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Kaba schriftlich angenommen worden sind.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von Kaba sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

3. Pläne und technische Unterlagen
3.1  Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit  sie ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
3.2  Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die  ganz  oder teilweise Dritten zugänglich machen oder zu anderen Zwecken verwenden, zu denen sie ihr übergeben worden sind.

4. Preise
4.1  Alle Preise verstehen sich netto, ohne irgendwelche Abzüge, exklusive Mehrwertsteuer, ab Werk und exklusive Verpackung. Der  Mehrwertsteuerbetrag wird jeweils bei Fakturen getrennt aufgeführt.
4.2  Kaba behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze  oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend dem Preisindex ASM. Eine angemessene  Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferung nachträglich aus einem der in Ziffer 7.2 genannten Gründe verzögert wird, oder die vom  Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen
5.1  Die Zahlungen sind am Domizil von Kaba ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.  Der Rechnungsbetrag ist nach dem im Angebot definierten Zahlungs-plan zu bezahlen.
5.2  Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins  zu entrichten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt  vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1  Kaba bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt  Kaba mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register anzuweisen und  alle diesbezüglichen Formalitäten vorzunehmen.
6.2  Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verwahren und zugunsten Kaba  gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch  von Kaba weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Lieferfrist
7.1  Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Bedingungen erfüllt, die bei Auftragserteilung zu  erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist  ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
7.2  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
   -  Wenn Kaba die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich  ändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.
   -  Wenn Hindernisse auftreten, die Kaba trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller  oder bei einem Dritten entstehen.  Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, erhebliche  Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von  wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignissen oder anderen Fällen von  höherer Gewalt.
   -  Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im  Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
7.3  Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar  durch Kaba verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch  Ersatzlieferung ausgeholfen, entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem  Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten 2 Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine  Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller Kaba schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird  diese Nachfrist aus Gründen, die Kaba zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der  Lieferung zu verweigern. Ist eine Teilnahme wirtschaftlich unzumutbar, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete  Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
7.4  Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 0 ausdrücklich  genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für absichtliche Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit von Kaba und ihrer Hilfspersonen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1  Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde.
8.2  Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Kaba nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im  ursprünglichen für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen  auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.Software und Know-how.
Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt ausschliesslich bei Kaba oder seinen Lizenzgebern.
Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benötigt die ausdrückliche Zustimmung von Kaba. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

9. Prüfung und Abnahme
9.1  Kaba wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese  besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
9.2  Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und Kaba eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich  bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Transportschäden sind zusätzlich dem Spediteur zu  melden.
9.3  Kaba hat die ihm gemäss Ziffer 10.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat Kaba hierzu Gelegenheit zu  geben.
9.4  Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen  Vereinbarung.
9.5  Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche, ausser den in  Ziffer 10 und  11 ausdrücklich genannten.

10. Gewährleistung, Mängelrüge und Mängelhaftung
10.1  Die Gewährleistung beträgt für Hardware 12 Monate und für Software 6 Monate und beginnt mit der Inbetriebnahme der Systemkomponenten.  Wird die Inbetriebnahme aus Gründen, die Kaba nicht zu vertreten hat, verzögert, endet die Gewährleistung spätestens 18 Monate nach  Lieferung der Systemkomponenten oder nach  Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistung neu ab Einbautag zu laufen. Sie dauert für Ersatzteile 12 Monate und für  Austauschteile 6 Monate. Entsprechend gilt für ersetze Software eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
Wird die Installation der Systemkomponenten nicht durch Kaba ausgeführt, umfasst die Gewährleistung nur den Ersatz der schadhaften Teile ,  nicht aber Weg, Arbeitszeit und Spesen (kann über Instandhaltungsvertrag versichert werden).
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen,  oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Kaba  Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2  Kaba verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen von Kaba, die nachweisbar infolge ungeeigneten  Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistung schadhaft oder unbrauchbar werden, so  rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Kaba.
10.3  Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum  Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden  Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der  Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch Kaba. Hierzu hat der Besteller Kaba die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene  Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und/oder sind die  Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das  Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern, oder, wenn eine Teilnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Kaba kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt  worden sind.
10.4  Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar sind infolge schlechten Materials oder fehlerhafter  Konstruktion, oder die durch mangelhafte Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung  von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektronischer Einflüsse, nicht von Kaba ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die Kaba nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt schliesst  Gewährleistung und Haftung ebenfalls aus.
10.5  Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Kaba die Gewährleistung lediglich  im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
10.6  Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie Fehlens zugesicherter Eigenschaften, hat der Besteller keine Rechte und  Ansprüche ausser den in Ziffer 11.1 und 11.4 ausdrücklich genannten.
10.7  Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung von Nebenpflichten haftet Kaba nur bei  absichtlicher Täuschung oder grober Fahrlässigkeit.

11. Ausschluss weiterer Haftungen von Kaba
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle im Vertrag nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für absichtliche Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit von Kaba und ihrer Hilfspersonen.

12. Montage
Übernimmt Kaba auch Montage oder Montageüberwachung, so finden darauf die allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) Anwendung.

13. Gerichtstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtstand ist Rümlang. Kaba ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. 

 

Rümlang, 17. Juli 2007/ Änderungen vorbehalten